Beurlaubung

 §23

 

Beurlaubung, schulfreie Tage

 

(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.

 

(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die zuständige Lehrkraft.

 

Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter.

 

Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.

 

Aus der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (GSchO) vom 10. Oktober 2008 in der Fassung vom 09.Dezember 2013.