§23
Beurlaubung, schulfreie Tage
(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.
(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die zuständige Lehrkraft.
Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.
Aus der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (GSchO) vom 10. Oktober 2008 in der Fassung vom 09.Dezember 2013.
14.10.: Letzter Schultag vor den Herbstferien
2.11.: Erster Schultag nach den Herbstferien
22.12.: Letzter Schultag vor den Weihnachtsferien
3.1.23: Beweglicher Ferientag
4.1.23: Erster Schultag nach den Weihnachtsferien
27.1.: Halbjahreszeugnisse (Schulschluss für die 3. und 4. Klasse um 12 Uhr)
20.2. und 21.2.: Fasching
31.3.: Letzter Schultag vor den Osterferien
11.4.: Beweglicher Ferientag
12.4.: Erster Schultag nach den Osterferien
26.5.: Letzter Schultag vor den Pfingsferien
12.6.: Erster Schultag nach den Pfingstferien
21.7.: Letzter Schultag vor den Sommerferien